Die Satzung des 1. SGV Mühlhausen e.V.

§ 1: Name, Sitz und Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen:

1. Schwimm- und Gesundheitssportverein Mühlhausen e. V. (1. SGV)

2. Der Verein hat den Sitz in Mühlhausen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist beim Amtsgericht im Vereinsregister unter Nummer 460389 eingetragen.

§ 2: Zweck und Aufgaben

1. Der 1. Schwimm- und Gesundheitssportverein Mühlhausen e. V. hat den Zweck, der allgemeine Förderung und Durchführung des Schwimmsports in Mühlhausen.

Einen besonderen Stellenwert hierbei hat die Pflege des Kinder- und Jugendsports.

Eine Aufgabe des Vereins ist es, den behinderten, den präventiven und rehabilitativen Sport durchzuführen und zu fördern.

Der Verein fördert die öffentliche Gesundheitspflege 

2.       Der Zweck wird verwirklicht insbesondere  durch

         –  regelmäßigen Trainingsbetrieb und Wettkämpfe

         –   Gesundheits-und Rehabilitationssport

         –  Unterhaltung des Freibades zur Verwirklichung des Jedermannsschwimmens

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter Zwecke“ Abgabeordnung.

4. Der Verein ist überparteilich und gehört keiner Konfession an.

5. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, der Verein ist selbstlos tätig.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3: Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Der Verein führt Mitglieder:

a) Mitglieder (ab 18 Jahre)

b) Kinder (bis 14 Jahre)

c) Jugendliche

d) Ehrenmitglieder

Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a, c und d.

3. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse oder Religion werden.

4. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche und Kinder unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Genehmigung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

5. Die Aufnahme bestätigt der geschäftsführende Vorstand.

6. Jedes neue Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe der Finanzrichtlinie zu zahlen.

    

7. Bei Verlust des Mitgliedsausweises kann der Verein zur Erbringung eines neuen Ausweises eine einmalige Gebühr laut Finanzrichtlinie erheben.

§ 4: Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt. Dieser ist schriftlich, mit gleichzeitiger Rückgabe des     Mitgliedsausweises, an den Vorstand zu erklären und wird zum Ende des Folgemonats wirksam;

b) durch Tod;

c) durch Streichung aus der  Mitgliederkartei, wenn ein Mitglied trotz Mahnung der Zahlung von Beiträgen nicht nachkommt (Frist 6 Monate);

d) durch Ausschluss, nach vorheriger Anhörung durch den geschäftsführenden Vorstand wegen

– Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Beschlüssen der Organe des Vereins, 

– einen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens und

– unehrenhaften Handlungen.

2. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber der Körperschaft. Im Falle eines Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

§ 5: Beiträge

1. Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung eines monatlichen Mitgliedsbeitrags verpflichtet.

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist über die Finanzrichtlinie geregelt.

§ 6: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

  – als geschäftsführender Vorstand

  – als Gesamtvorstand (erweitert)

c) die Jugendversammlung

§ 7: Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten 6 Monaten des Kalenderjahres statt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist unter Ankündigung der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher zu veröffentlichen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es

a) der geschäftsführende Vorstand,

b) der Gesamtvorstand oder

c) 20 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich beim Vorstand beantragen.

Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die gleichen Kriterien für die Einladung, wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

4. Die Tagesordnung soll enthalten:

a) Entgegennahme aller Berichte der Organe

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahlen, soweit diese vorgesehen ist

e) Vorstellung des Jugendwartes und des Jugendsprechers

f) Arbeitsplan und Veranstaltungskalender

g) Ordnungen

h) Anträge

5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlungen.

6. Über die Ergebnisse der Versammlungen hat der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer (Protokollanten) zu unterzeichnen ist.

7. Die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sind beschlussfähig.

8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt bzw. muss erneut zur Abstimmung gestellt werden (Enthaltungen zählen nicht).

9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn die Anträge mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand des Vereins zugegangen sind.

Dringlichkeitsanträge dürfen behandelt werden, wenn die Mitgliederver-sammlung mit einer 2/3 Mehrheit zustimmt.

Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

10. Für die Durchführung der Wahlen gilt die Wahlordnung des Vereins.

§ 8: Der Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:

a) der Vorsitzende

b) der stellv. Vorsitzende für Schwimmsport

c) der stellv. Vorsitzende für Gesundheits- und

    Rehabilitationssport

d) der Schatzmeister

Nach § 26 des BGB wird der Vorstand vertreten durch den Vorsitzenden und ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

2. Der Gesamtvorstand (erweiterter) setzt sich zusammen aus

a) dem geschäftsführenden Vorstand

b) dem Schwimmwart

c) dem Fachwart für Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport

d) dem Fachwart für Mastersschwimmen

e) dem Jugendwart

f) dem Fachwart für Medienarbeit

3. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer zur Wahrnehmung der Geschäfts- tätigkeit berufen.

4. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a des EStG beschließen.

§ 9: Ordnungen

1. Der Verein kann seinen Tätigkeitsbereich nach Bedarf durch Ordnungen seiner Organe regeln. Die Mitgliederversammlung beschließt diese Ordnungen:

a) Geschäftsordnung

b) Finanzordnung

c) Rechtsordnung

d) Ehrenordnung und weitere.

§ 10: Jugendversammlung

1. Die Jugendversammlung des Vereins umfasst die Mitglieder bis zu 27 Jahren.

Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Jugendordnung. Diese ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. 

Sie ist Bestandteil der Satzung.

2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Weitere Jugendversammlungen können analog zu den Bestimmungen für die Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

3. Alle drei Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendwart und den Jugendsprecher. Der Jugendsprecher muss bei seiner Wahl unter 18 Jahren sein.

§ 11: Wahlen

1. Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden für die Dauer   von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.

2. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12: Kassenprüfer

1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr mindestens einmal durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer kontrolliert.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 13: Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Thüringer Schwimmverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke anzuwenden hat.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit ¾ der Stimmberechtigten beschlossen werden.

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11.05.2017 geändert und beschlossen.